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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: 2 O 80/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 2 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluß
Az.: 2 O 80/02
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Gewerberecht - Streitwert
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 16. Oktober 2002 in Greifswald durch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 04.07.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Es geht um den Streitwert für ein Verfahren, in dem der Kläger sich gegen einen Bußgeldbescheid des Beklagten gewandt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nach Aufhebung der streitigen Bescheide durch den Beklagten auf 230,00 Euro festgesetzt. Mit der dagegen eingelegten Beschwerde begehrt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine Festsetzung in Höhe von 4.000,00 Euro.
Die aus eigenem anwaltlichen Recht (vgl. § 9 Abs. 2 BRAGO) eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 13 GKG, da der Kläger - wenn auch infolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung - das Verwaltungsgericht angerufen hat. Die Vorschrift stellt darauf ab, "vor" welchem Gericht der Rechtsstreit tatsächlich ausgetragen wird. Auf den Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG kann allerdings hier nicht zurückgegriffen werden, da dies nur dann in Betracht kommt, wenn nicht eine andere Vorschrift des § 13 GKG anzuwenden ist, was aber hier der Fall ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Streitwert nach § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt. Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend. Die Geldleistung, die hier vom Kläger erbracht werden sollte und wogegen er sich mit seiner Klage zur Wehr gesetzt hat, ist in den streitigen Bescheiden mit 230,00 Euro (dem gegen den Kläger festgesetzten Bußgeld) beziffert worden. Bei § 13 Abs. 2 GKG handelt es sich um eine starre Regelung, die es nicht zuläßt, eventuelle mittelbare Auswirkungen zu berücksichtigen, es sei denn, sie könnten als gesonderter Regelungsbestandteil angesehen werden. Dies hätte im vorliegenden Fall etwa dadurch geschehen können, daß der Beklagte dem Kläger abgesehen vom Bußgeld noch bestimmte Arbeiten untersagt oder nur unter Auflagen erlaubt hätte. Dies ist aber jedenfalls durch die streitigen Bescheide nicht erfolgt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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